Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, welcher Gewinn für die Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag maßgeblich ist. Entscheidend ist nicht der bloße Buchgewinn, sondern der steuerliche Gewinn nach dem Einkommensteuergesetz. Damit rückt die Grenze in vielen Fällen schneller in Reichweite als bisher angenommen.
Der Investitionsabzugsbetrag ist ein wichtiges Förderinstrument für kleine und mittlere Betriebe. Er soll geplante Investitionen, etwa in Maschinen, Fahrzeuge oder technische Ausstattung steuerlich schon vor dem eigentlichen Kauf begünstigen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der maßgebliche Gewinn eine bestimmte Grenze nicht überschreitet.
Genau hier lag der Streitpunkt. In der Praxis stellte sich die Frage, ob für diese Grenze nur der Gewinn aus der Buchführung zählt oder ob auch steuerliche Korrekturen berücksichtigt werden müssen. Der BFH hat sich nun für die zweite Sichtweise entschieden: Maßgeblich ist der steuerliche Gewinn, also der Gewinn nach allen einkommensteuerlichen Anpassungen.
Das hat spürbare Folgen. Außerbilanzielle Hinzurechnungen und Kürzungen können dazu führen, dass die Gewinngrenze überschritten wird, obwohl der Buchgewinn eigentlich noch darunter liegt. Ein Investitionsabzugsbetrag ist dann nicht zulässig oder kann sich im Nachhinein als fehlerhaft gebildet erweisen.
Für die Praxis bedeutet das mehr Sorgfalt bei der Planung. Unternehmen sollten vor der Bildung eines IAB genau prüfen, wie hoch der steuerliche Gewinn tatsächlich ausfällt und welche Korrekturen noch hinzukommen. Gerade bei Betrieben mit schwankenden Ergebnissen kann das über die steuerliche Förderfähigkeit entscheiden.
Quelle: Bundesfinanzhof